Siebengebirgsblick 2, 53343 Wachtberg  |  +49 (0)228 550 67134 |  info@mobiler-feinstrahlservice.de

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten zur Oberflächenbehandlung mittels Sandstrahlen oder Pulverbeschichten


1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Durchführung von Arbeiten zur Oberflächenbehandlung mittels Sandstrahlen oder Pulverbeschichten nach Maßgabe des zwischen uns als Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.
1.2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich (Textform ist ausreichend) ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vertraglich geschuldeten Leistungen vorbehaltlos erbringen.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
1.5. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gem. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
1.6. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Vertragsgegenstand
2.1. Die Firma Nikel Feinstrahlservice ist ein auf die Bearbeitung von Oberflächen spezialisierter Handwerksbetrieb. Wir bearbeiten Werkstücke des Auftraggebers mittels der Verfahren „Sandstrahlen“ und „Pulverbeschichtung“.
2.2. Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer das Werkstück zur Bearbeitung der Oberfläche mittels der vorgenannten Verfahren nach individueller Vereinbarung. Dabei schuldet der Auftragnehmer ein nach den anerkannten Regeln der Technik sachgerechtes Arbeitsergebnis.
2.3. Der Auftragnehmer klärt den Auftraggeber vor Vertragsschluss bzw. spätestens vor Beginn der vereinbarten Arbeiten darüber auf, ob das Material des Werkstücks sich – soweit für den Auftragnehmer erkennbar – für die beabsichtigte Oberflächenbehandlung (Pulverbeschichten oder Sandstrahlen) eignet. Dabei geht der Auftragnehmer davon aus, dass sämtliche ihm zur Bearbeitung überlassenen Werkstücke nach dem Stand der Technik konstruiert und hergestellt wurden. Der Auftragnehmer verlässt sich auf die vom Auftraggeber gemachten Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit des zu bearbeitenden Werkstücks. Dies gilt ausdrücklich auf hinsichtlich der Angaben, aus welchem Material das Werkstück besteht. Eventuell verbleibende Unsicherheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Besondere Bedingungen und Hinweise für das „Pulverbeschichten“
3.1. Um ein sachgerechtes Beschichtungsergebnis durch das Pulverbeschichten erzielen zu können, muss das vom Auftraggeber beim Auftragnehmer angelieferte Werkstück eine nach den folgenden Ziffern 3.3 bis 3.10 näher spezifizierte Beschaffenheit aufweisen. Entspricht das vom Auftraggeber abgelieferte Werkstück nicht diesen Vorgaben und hat der Auftragnehmer nach Überprüfung des Werkstücks darauf hingewiesen, wünscht der Auftraggeber dennoch die Durchführung der vereinbarten Leistungen, dann schuldet der Auftragnehmer lediglich die bestmögliche Umsetzung. Beeinträchtigungen des Beschichtungsergebnisses, die darauf beruhen, dass das Werkstück bei Anlieferung durch den Auftraggeber nicht die erforderliche Beschaffenheit aufweist, stellen keinen Mangel der Werkleistung dar.
3.2. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Werkstücke grundsätzlich im Anlieferzustand beschichtet werden. Lediglich natürliche Oxidschichten werden chemisch oder mechanisch entfernt. Davon ausgenommen sind Weißrost und Kontaktkorrosion (hervorgerufen durch unsachgemäße Lagerung) – die in solchen Fällen notwendige mechanische Bearbeitung erfolgt nur nach gesonderter Beauftragung und ist auch zusätzlich zu vergüten.
3.3. Damit mit der Pulverbeschichtung das bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann, müssen Oberflächen der vom Auftraggeber angelieferten Werkstücke blank und sauber sein. Jegliche Verunreinigungen der Oberfläche (z.B. durch Rost, Oxid, Stempelungen, Signierzeichen, Silikon, Markierungen mit Permanentmarker/Filzstift oder Wachsstift, Aufkleber und sonstige Klebereste, Öl- und Fettrückstände) beeinträchtigen das Beschichtungsergebnis.
3.4. Die Werkstücke müssen durch den Auftraggeber stets trocken angeliefert werden.
3.5. Die Schweißnähte der vom Auftraggeber angelieferten Werkstücke müssen stets verputzt sein.
3.6. Die Kanten der vom Auftraggeber angelieferten Werkstücke müssen verrundet sein mit >0,5 Radius.
3.7. Das Material der vom Auftraggeber angelieferten Werkstücke muss hitzebeständig sein bis 250°C.
3.8. Zinkbleche (wie z.B. Titanzink o.ä.) sind nicht beschichtbar. Wünscht der Auftraggeber dennoch ausdrücklich eine Beschichtung, so stellt eine möglicherweise auftretende Beschädigung des Werkstücks im Beschichtungsprozess keinen Mangel dar. Gleiches gilt für den Fall, dass Unsicherheit hinsichtlich der genauen Materialzusammensetzung des Werkstücks besteht.
3.9. Die Werkstücke müssen in ihre Einzelteile zerlegt und von Anbauteilen separiert durch den Auftraggeber angeliefert werden. Vor allem Gummi- und Kunststoffteile müssen vor der Ablieferung beim Auftragnehmer entfernt worden sein.
3.10. Die Werkstücke müssen über geeignete Aufhängpunkte verfügen, d.h. die Aufhängung muss an geeigneten Bohrungen oder Gewinden möglich sein, damit die Werkstücke fachgerecht beschichtet werden können und nicht schöpfend sind. Anderenfalls besteht insbesondere bei Blechen, labilen Kantteilen und Profilen die Gefahr, dass diese sich bei Temperaturen ab 140°C im Ofen durch das Eigengewicht verziehen oder verformen. Sofern das Werkstück keine geeigneten Aufhängepunkte aufweist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen. Im Zweifel muss eine Musterbeschichtung vorgenommen werden und die Aufhängemöglichkeiten müssen optimiert werden.
3.11. Insbesondere bei verzinkten Werkstücken, bei Gussteilen oder bei ungeeigneter Spachtelung kann es zu unerwünschten Ausgasungen aus dem Untergrund kommen, die das Beschichtungsergebnis beeinträchtigen. Ausgasungen entstehen durch das Wechselspiel von Wasserstoffeinlagerung, Stahlzusammensetzung, Zinkschichtbildung und Einbrennprozess. Trotz großer Fachkenntnis und der Verwendung spezieller Beschichtungsstoffe und auch bei sorgfältigster Durchführung der Arbeiten können solche Ausgasungen nicht immer verhindert werden. Diese (unerwünschte) Reaktion des Grundwerkstoffs stellt daher keinen Mangel dar. Durch Tempern bei hoher Temperatur kann das Risiko des Auftretens solcher Ausgasungen minimiert werden. Der Aufpreis für das Tempern beträgt ca. 30 %.

4. Besondere Bedingungen und Hinweise für das „Sandstrahlen“
4.1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Sandstrahlverfahren um ein materialabtragendes Verfahren handelt. Sollte es trotz zuvor erfolgter Materialprüfung und sorgfältigster Ausführung der Sandstrahlarbeiten zu unerwünschten Materialveränderungen an dem Werkstück kommen, stellt dies keinen Mangel dar. Der Auftraggeber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass insbesondere bei stark durchgerosteten Teilen durch das Sandstrahlen Verformungen oder sonstige Schäden an dem Werkstück auftreten können.
4.2. Sofern der Auftraggeber an dem Werkstück selbst Abklebungen zum Schutz vor Strahlgut vornimmt, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr, etwa für die Haltbarkeit oder Dichtigkeit der durch den Auftraggeber vorgenommenen Abklebungen.
4.3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei gestrahlten Werkstücken bereits innerhalb von 48 Stunden nach dem Sandstrahlen Flugrost auftreten kann. Dies ist eine normale Reaktion des Materials und stellt keinen Mangel dar. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass der Auftraggeber das Werkstück wie mit dem Auftragnehmer jeweils individuell vereinbart termingerecht abholt.
4.4. Sollten aufgrund des Verzugs des Auftraggebers mit der Abholung des fertig gestrahlten Werkstücks Nacharbeiten an dem Werkstück erforderlich werden, sind diese gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

5. Angebot und Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
5.1. Unsere Kostenvoranschläge stellen kein bindendes Angebot dar. Sie sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich (Textform ist ausreichend) als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend.
5.2. Der bindende Antrag erfolgt seitens des Auftraggebers durch Auftragserteilung/Bestellung in schriftlicher, telefonischer, elektronischer oder sonstiger Form. Der Auftraggeber hält sich für die Dauer von zwei Wochen – beginnend mit dem Eingang des Angebots – an sein Angebot gebunden.
5.3. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn das Angebot des Auftraggebers von uns durch eine schriftliche Erklärung (Textform ist ausreichend) angenommen wird, spätestens jedoch mit dem Beginn der Ausführung des Auftrags, oder wenn wir ein ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnetes Angebot unterbreiten und dieses Angebot ohne Einschränkungen und Änderungen von dem Auftraggeber angenommen wird.
5.4. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentumsrechte und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen (Textform ist ausreichend) Zustimmung.

6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Maßgeblich ist der vereinbarte Preis. Verbindliche Preisangaben erfolgen in der Regel aufgrund eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem sämtliche Angaben und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Materialien im Einzelnen unter Angabe des Preises aufgeführt werden.
6.2. Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Abnahme innerhalb von 10 Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
6.3. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.
6.4. Im Falle des Vorhandenseins eines Mangels steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu dem Mangel und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Wert der – mit Mängeln behafteten Leistung – steht.
6.5. Erfolgt eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von uns zu vertreten ist, so haben wir das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht wir oder der Auftraggeber im Einzelfall andere Nachweise erbringen.

7. Leistungszeit – Höhere Gewalt – Haftung des Auftragnehmers bei Verzug
7.1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Leistungstermin vereinbart wurde, sind unsere Leistungstermine ausschließlich unverbindliche Angaben.
7.2. Im Falle von höherer Gewalt und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen (z. B. ausgelöst/ bedingt durch Epidemie, Pandemie, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Maßnahmen, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw. eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und gegebenenfalls Gasausfall, Mangel an Transportmitteln usw.), verändert sich die vereinbarte Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Der Auftragnehmer wird den Beginn und das Ende derartiger Umstände dem Auftraggeber sobald wie möglich mitteilen.
7.3. Der Auftragnehmer haftet bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei der schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung des Auftragnehmers für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % des Nettovergütungsbetrags und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 20 % des Nettovergütungsbetrags begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten (=Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 1 dieser Ziff. 7.3 gegeben ist. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Voraussetzungen bleibt unberührt.
7.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Abnahme – Verzug des Auftraggebers – Lagergeld
8.1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme des vertragsmäßig hergestellten Werks und zur Abholung des Werkstücks verpflichtet, sobald der Auftragnehmer diesen über die Fertigstellung informiert. Die Abnahme soll im Betrieb des Auftragnehmers erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
8.2. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des vorstehenden Satzes 1 nur dann ein, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
8.3. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er das vertragsmäßige Werkstück entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht nach Aufforderung durch den Auftragnehmer unverzüglich abholt. Im Fall des Verzuges des Auftraggebers mit der Abnahme haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden an dem Werkstück.
8.4. Werkstücke, die mittels Sandstrahlen bearbeitet wurden, sind innerhalb von 48 Stunden nach der Mitteilung über die Fertigstellung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber abzuholen. Werkstücke, die mittels Pulverbeschichtung bearbeitet wurden, sind innerhalb von fünf Werktagen nach der Mitteilung über die Fertigstellung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber abzuholen.
8.5. Holt der Auftragnehmer das vertragsmäßige Werkstück nicht innerhalb der unter Ziff. 8.4 beschriebenen Fristen im Betrieb des Aufragnehmers ab, tritt Annahmeverzug ein.
8.6. Führt der Annahmeverzug des Auftraggebers zu einer Verzögerung der Abholung des Werkstücks und muss der Auftragnehmer das Werkstück in seinem Betrieb einlagern, kann der Auftragnehmer für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 1% des Brutto-Auftragswertes, höchstens jedoch insgesamt 5% des Brutto-Auftragswertes berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.



9. Haftung für Mängel der Werkleistung – Verjährung
9.1. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Unsachgemäßer Transport
- Ungeeignete und unsachgemäße Lagerung (insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Lagerung von gepulverten Werkstücken unter Kunststoffverpackung zu unerwünschten Kondensflecken führt – dies ist eine natürlicher Reaktion und stellt keinen Mangel der Werkleistung dar)
- Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung oder Reinigung
- Unterlassene Reinigung (insbesondere wird darauf hingewiesen, dass bei gepulverten Werkstücken eine Erstreinigung und mindestens zwei Unterhaltsreinigungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachweislich durchgeführt werden müssen)
- Fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte
- Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Werkstücks, insbesondere im Hinblick auf die durch den Auftragnehmer erteilten Hinweise und Anweisungen
- Bei übermäßiger Beanspruchung
9.2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
9.3. Die Verjährungsfrist nach Ziff. 9.2 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:
- Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
- Die Verjährungsfrist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
- Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
- Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
9.4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme.
9.5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
9.6. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen.
9.7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Haftungsbegrenzung
10.1. Der Auftragnehmer haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden, auch die seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
10.2. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Schäden, die dem Produkthaftungsgesetz unterfallen, Schäden aus der Verletzung einer Kardinalpflicht (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) sowie bei der Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln haftet der Auftragnehmer auch für leichte Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden, auch seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
10.3. Im Fall der Verletzung von Kardinalpflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehend aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist.
10.4. Die Regelungen der vorstehenden Ziff. 10.1 bis 10.3 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung) und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug des Auftragnehmers bestimmt sich jedoch nach Ziff. 7.3 dieser Bedingungen.
10.5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Rechtswahl – Streitbeilegungsverfahren
11.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2. Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und auch nicht bereit.
© 2023 Nikel Feinstrahlservice Kontaktieren Sie uns

Die Firma Nikel Feinstrahlservice  verarbeitet Informationen über Ihren Besuch unter Einsatz von Cookies, um die Leistung der Website zu verbessern, das Teilen von Informationen in sozialen Netzwerken zu erleichtern und auf Ihre Interessen zugeschnittene Informationen anzubieten. Durch die weitere Nutzung unserer Seite willigen Sie in die Nutzung dieser Cookies ein. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutz- und Cookie-Richtlinie.